Satzung des VW-Team-Chiemsee e.V.

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "VW-Team-Chiemsee e.V."
Der Sitz des Vereins ist in Prien am Chiemsee.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam die Freude am Motorsport teilen und ideelle Ziele des Motorsports, in Verbindung mit Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns verfolgen. Gründung einer Interessengemeinschaft rund um das Auto, hierzu zählt die Wartung und Pflege der Fahrzeuge, sowie die Förderung der Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
Die Gemeinschaft nimmt unteranderem an verschiedenen Veranstaltungen / Treffen und Ausflügen teil, die von der Vorstandschaft festgelegt werden.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
Politische, staatliche oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

§3
Vereinsphilosophie

Die Mitglieder verpflichten sich die Regeln der StVO zu beachten und sich im Straßenverkehr sowie auf Treffen, Veranstaltungen, Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen partnerschaftlich und anpassend zu verhalten.
Desweiteren wird das Tragen der Vereinskleidung bei allen Vereinsaktivitäten erwünscht.
Das VW Team Chiemsee unterstützt die Freundschafts- und Kulturpflege nationaler und internationaler VW-Fahrer, Vereine und Clubs.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Zweck des Vereins unterstützt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag / Beitrittserklärung. Der Vorstand kann individuell über den Zeitpunkt der Abstimmung über die Aufnahme von Anwärtern entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt nach dreimonatiger Probezeit zum jeweiligen Quartal, nach Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Der Anwärter/in sollte Eigentümer/in, Besitzer/in oder Fahrer/in eines Fahrzeugs des Volkswagen Konzerns, oder Partner/in eines Vereinsmitglieds sein (Einzelfallentscheidung). Jedes Mitglied besitzt ein Wahl- und Stimmrecht. Eine Mitgliedschaft erfolgt durch uneingeschränkte Anerkennung der Satzung, einer Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag, durch Unterschrift und dem Entrichten des Vereinsbeitrages. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beitrittserklärung / Aufnahmeantrag ausgefüllt beim Vorstand abzugeben.

§5
Mitgliedschaft

Nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit und erhalt der vollen Mitgliedschaft, erhält das neue Vereinsmitglied einmalig ein Vereins-Shirt und ist Berechtigt einen Vereinsaufkleber auf seinem Fahrzeug zu führen. Der Vereinsaufkleber / Vereins-Shirt wird einmalig vom Verein bezahlt und kann über den Vorstand beantragt werden.
Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
c) durch Ausschluss aus dem Verein

§6
Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum jeweiligen Quartal gekündigt werden.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtliche Zugang der Austrittserklärung / Kündigung schriftlich an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat. Ab Datum des Austritts dürfen eventuelle Wagenaufkleber und Vereins-Shirt nicht mehr öffentlich geführt, bzw. genutzt werden. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte und Ansprüche an den Verein, seinem Vermögen oder seinen Einrichtungen.
Sämtliche Sachgegenstände und Unterlagen, die dem Verein gehören müssen umgehend zurückgegeben werden.

§7
Ausschluss von Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder trotz Mahnungen länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mündlich oder ggf. schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Erfolgt keine Stellungnahme des Mitglieds wird die Mitgliedschaft sofort beendet. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§8
Beiträge und Pflichten

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird alljährlich im Voraus in der Hauptversammlung festgelegt,diejedoch in gesonderter Form festgehalten und unabhängig von der Vereinssatzung im Interesse und Einverständnis der Mitglieder geändert werden kann. Bei einer Änderung muss diese nicht als Teil der Satzung beim Amtsgericht eingereicht werden. Die neue Beitragsordnung muss per Handzeichen in einer Wahl von der Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung angenommen werden.
Der jährliche Beitrag wird durch Bankeinzug vom Kassier im ersten Quartal des Kalenderjahres eingezogen. Bei Verkauf des Fahrzeuges an Nichtmitglieder ist der Vereinsaufkleber zu entfernen.
Mit Aufnahme in den Verein ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Kündigung oder Ausschluss aus dem Verein, werden keine geleisteten Vereinsbeiträge zurückerstattet.

§9
Organe des Vereins

1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassierer
Beirat

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung,
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand stellt die zu wählenden Personen auf.
Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit dem Austritt aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstand kann nur werden, wer mindestens zwölf Monate Mitglied ist.

§10
Beschränkung der Vertretungsmacht
§26 BGB

Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

§11
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren ( Kassenprüfer )
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Entlastung des Vorstandes

§12
Beschlussfassung

Es wird schriftlich und geheim abgestimmt.

§13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§15
Strafbestimmung

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in §7 genannten Ausschluss angesehen, einer Strafgewalt. Die Mitgliederversammlung kann Ordnungsstrafen, Verweise oder ähnliches gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen.

§16
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, für die bei den jeweiligen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
Für die Beschaffenheit der Fahrzeuge ist nur der jeweilige Eigentümer, Besitzer oder Fahrer verantwortlich. Der Verein haftet nicht für den Zustand der Fahrzeuge und die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis der Mitglieder.

§17
Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstände (§9).
Das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen, fällt an eine karitative Einrichtung.

§18
Vertretung des Vereins

Der 1. und 2. Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.08.2007 beschlossen.
Die Satzung wurde am 19.04.2016 geändert.